Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

FLEXICO Verpackungen GmbH
(Stand 01/2021)

1 – Geltung der Bedingungen

1.1 – Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) der Flexico Verpackungen GmbH gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“). Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

1.2 – Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf die AVB hinweisen müssten.

 

1.3 – Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (AGB des Kunden) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich – zumindest in Textform – zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

1.4 – Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Individualvereinbarungen im Sinne des § 305b BGB, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

 

1.5 – Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

 

1.6 – Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2 – Angebot und Vertragsabschluss

2.1 – Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Kostenvoranschläge, technische Dokumentationen (z.B. Entwürfe, Skizzen, Kalkulationen, Berechnungen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Hieran behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.

 

2.2 – Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme durch uns kann entweder schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder per DFÜ, oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

2.3 – Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind ausschließlich die in unserer Spezifikation enthaltenen Angaben. Die Übernahme von Garantien und eines Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.

 

3 – Preise

3.1 – Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO (€) ab Werk einschließlich Verladung im Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

3.2 – Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport einschließlich Entladung, Versicherung, Zoll, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde; sie werden von uns gesondert berechnet. Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung.

 

3.3 – Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als drei (3) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise, soweit diese preislich gestiegen sind (Preiserhöhung). Der Kunde hat nur Anspruch auf den Listenpreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sofern dies eindeutig und zumindest in Textform zwischen den Parteien vereinbart wird.

 

3.4 – Erfolgt auf Wunsch des Kunden der Versand zu einem späteren als dem vereinbarten und/oder gewöhnlichem Zeitpunkt, trägt der Kunde die zusätzlich anfallenden Kosten, die ebenfalls gesondert berechnet werden.

 

4 – Zahlung

4.1 – Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Auslieferung der Ware, spätestens aber nach dreißig Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist.

 

4.2 – Bei noch offenen Forderungen (Rechnungspositionen / Rechnungen) des Kunden gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.

 

4.3 – Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

4.4 – Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht fristgemäß nach, so sind wir ohne weitere Ankündigung berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.

 

4.5 – Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

4.6 – Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4.7 – Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

5 – Erfüllungsort, Umfang und Art der Lieferung, Einwegverpackungen, Mehr- und Minderleistungen, technische Änderungen

5.1 – Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Altdorf (bei Nürnberg). Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

5.2 – Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unseren Angaben in der zuletzt übermittelten Fassung der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

5.3 – Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern bzw. auf Leihpaletten, sind diese vom Kunden, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, spätestens nach 30 Tagen leer, gereinigt, ohne Beschädigung und frachtfrei an uns zurückzusenden. Der Kunde haftet für von ihm zu vertretende Schäden an solchen überlassenen Gegenständen. Auf die gesetzliche normierte unverzügliche Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) im Handelsverkehr wird ausdrücklich hingewiesen.

 

5.4 – Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Diesbezüglich exemplarisch:

 

  • Bei Aufträgen oder Teillieferungen kann von den vereinbarten Mengen, unter 100 kg bis zu 20%, ab 101 kg bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferung abgewichen werden.
  • Bei Beuteln sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% bei Auflagen bis 100.000 Stück, ab 100.001 Stück bis zu 10% gestattet.
  • Bei Schlauchware auf Rollen mit oder ohne Aufdruck sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% bei Auflagen bis 100.000 Laufmeter, ab 100.001 Laufmeter bis zu 10% gestattet.
  • Bei Verschlussprofilen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% bei Auflagen bis 100.000 Laufmeter, ab 100.001 Laufmeter bis zu 10% gestattet..

 

5.5 – Nimmt der Kunde eine in Auftrag gegebene Stückzahl nicht vollständig ab, so wird ein Mindermengenzuschlag berechnet, sowie etwaige Lagerkosten.

 

5.6 – Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen.

 

5.7 – Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn dadurch die technischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden oder dies handelsüblich und dem Kunden zumutbar ist. Dieses Recht steht uns auch hinsichtlich der technischen Änderung betriebsfertiger Einrichtungen zu.

 

6 – Lieferfrist

6.1 – Von uns angegebene Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich in unserer Auftragsbestätigung festgelegt sind.

 

6.2 – Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

 

6.3 – Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Kunden unsere Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

 

6.4 – Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, mindestens drei (3) Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern.

 

6.5 – Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als einen Monat andauert, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hierüber unverzüglich, d.h. innerhalb von drei (3) Werktagen nach Kenntniserlangung, benachrichtigt haben. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 

6.6 – Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

6.7 – Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, insbesondere die uns durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten, zu verlangen. Wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, beschränkt sich die Kostenübernahme des Kunden auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 125,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und / oder den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

6.8 – Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, von dem Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB bleibt unberührt.

 

7 – Druckerzeugnisse

7.1 – Die Vergütung von Kosten für unsere Manuskripte, Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und Druckzylinder gibt dem Kunden kein Anrecht auf diese Gegenstände; diese bleiben unser Eigentum. Die Kosten für solche Gegenstände sind im Warenpreis nicht enthalten und werden separat in Rechnung gestellt.

 

7.2 – Unsere Aufbewahrungsfrist für die in Abs. 1 genannten Gegenstände beträgt 24 Monate nach dem letzten Auftragseingang des Kunden.

 

8 – Gefahrtragung, höhere Gewalt

8.1 – Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kunde erstmalig im Annahmeverzug befindet. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

8.2 – Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Pandemie, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten, selbst wenn wir uns in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Wir sind verpflichtet, den Kunden von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

9 – Eigentumsvorbehalt

9.1 – Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

 

9.2 – Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betreffend den Kunden gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

 

9.3 – Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

9.4 – Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten 4.c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
  2. vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  3. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  4. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10 – Versicherung

Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und/oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

11 – Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht

11.1 – Um den Endkunden vor Gefahren aller Art zu schützen, hat der Kunde die Pflicht, die Produkte von uns laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen. (Produktwarnpflicht).

 

11.2 – Soweit wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/ oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen werden, und diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht zurückzuführen ist, so hat der Kunde uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen seiner Pflichtverletzung entstanden ist.

 

12 – Mängelansprüche des Kunden

12.1 – Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Handhabung durch den Kunden) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau oder Verbindung mit einem anderen Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

12.2 – Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist.

 

12.3 – Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung und die vorausgesetzte Verwendung (einschließlich Zubehör und Anleitungen). Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die dem Kunden überlassene Spezifikation, die Gegenstand des einzelnen Vertrages mit dem Kunden sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Website) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses öffentlich bekannt gemacht war.

 

12.4 – Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend schriftlich hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

 

12.5 – Unterschiede zwischen Andruck und Auflage, geringe Unterscheidungen und/oder Abweichungen der Ware in der Farbe, Durchsichtigkeit der Folie, Qualität, Ausrüstung und Ansehen sowie geringe Abweichung der Farbnuancen, der Druckstellung und des Druckes, auch innerhalb einer Lieferung, berechtigen den Kunden nicht zur Reklamation.
Für die Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit von Farben übernehmen wir keine Gewährleistung.
Für Satz- und Druckfehler, die der Kunde in einem zuvor als druckreif bezeichneten Abdruck, nach Maßgabe eines ordentlichen Kaufmanns, hätte erkennen können, übernehmen wir ebenfalls keine Gewährleistung.
Ein Ausschuss von ca. 5% bei Druckarbeiten und bei anderen Waren, ist trotz sorgfältiger Produktion und Produktionsüberwachung handelsüblich und nicht zu vermeiden. Diesbezügliche Gewährleistungsrechte sind daher ausgeschlossen.
Es gelten die Längen- und Breitentoleranzen der aktuellen GKV Prüf- und Bewertungsklausel, für Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus, Blatt I bis III, Ausgabe 2018, mindestens jedoch +/- 5 mm, sofern diese durch besondere Konstruktion überhaupt anwendbar ist.

 

12.6 – Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsabschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich eine schriftliche und prüffähige Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sechs (6) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel ab Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sechs (6) Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

 

12.7 – Ist die gelieferte Sache mangelhaft und von uns schriftlich anerkannt, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

12.8 – Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

12.9 – Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren.

 

12.10 – Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Material-, Wege-, Arbeits- und Transportkosten, tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden Ersatz für die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

 

10.11 – In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir vorher unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

 

10.12 – Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

10.13 – Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von § 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

13 – Sonstige Haftung

13.1 – Soweit sich aus diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AVB) einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

13.2 – Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

13.3 – Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

13.4 – Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 100.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

13.5 – Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht dem Kunden geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

13.6 – Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

13.7 – Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Kunde den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Kunden uns den Streit zu verkünden nicht berührt.

 

14 – Verjährung

14.1 – Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

14.2 – Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).75 Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b77 BGB).

 

14.3 – Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

 

14.4 – Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 13, sowie nach dem Produktionshaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

15 – Auftragsbezogene Vorgaben und Beistellung

15.1 – Werden vom Kunden vertragsgemäß die Verwendung von bestimmten Fertigungseinrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeugen und Konstruktionen, Zeichnungen oder Muster zur Ausführung vorgeschrieben oder beigestellt oder von uns im Auftrag des Kunden angefertigt, bestellt oder beigestellt, übernimmt der Kunde die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Verwendungsfähigkeit der Beistellung. Zudem hat der Kunde dafür einzustehen, dass durch die Verwendung dieser Einrichtungen und Vorrichtungen und/oder sonstige Vorgaben keine Schutzrechte Dritter oder andere Rechte Dritter verletzt werden.

 

15.2 – Auftragsbezogene Einrichtungen gem. (1) bleiben mangels besonderer Vereinbarung unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde uns die Kosten anteilig, jedoch nicht voll erstattet hat.

 

15.3 – Ist der Kunde Eigentümer der auftragsbezogenen Einrichtung, so ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Beistellung bei uns abzuholen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so sind wir berechtigt, die Beistellung zu entsorgen und dem Kunden die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.

 

16 – Geschäftsgeheimnisse

16.1 – Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die vom Kunden übergeben werden, bleiben unser Eigentum. Ohne Zustimmung von uns darf der Kunde sie nicht nutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.

 

16.2 – Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und Sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren.

 

16.3 – Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen.

 

17 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftformerfordernis

 

17.1 – Für diese AVB sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes (CISG).

 

17.2 – Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Altdorf (bei Nürnberg). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, das für den Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder das am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

18 – Schweben von Verhandlungen, Salvatorische Klausel

18.1 – Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängeln oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.

 

18.2 – Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

 

19 – Datenschutz

19.1 – Bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten halten wir die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner seit dem 25.05.2018 geltenden Fassung ein.

19.2 – Die Datenverarbeitung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO ausschließlich für die angemessene Durchführung der Vertragsbeziehung und für die beiderseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis. Die im Rahmen der Auftragserfüllung verarbeiteten personenbezogenen Daten nutzen wir ggf. gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO für Zwecke der Direktwerbung für unsere Produkte und Leistungen. Der Verarbeitung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Eine Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten für andere Zwecke sowie eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO.

19.3 – Im Übrigen gelten unsere datenschutzrechtlichen Bestimmungen, abrufbar unter www.flexico-verpackungen.de.

 

contact-us
Kontaktieren Sie uns
catalog
Katalog